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Prof. Ursula Stephan  -  Prof. Ulrich Hauptmanns  -  Dr. Jürgen Herrmann


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Anlagen(-sicherheit) und Technik


Sonderthemen:   

Die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz
vom 11. März 2015


Die Seveso-Richtlinie in ihrer 2 ten Revision (SEVESO) fordert in Artikel 12 von den Mitgliedstaaten, dass ihre Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung langfristig die Einhaltung eines angemessenen Abstandes gewährleisten. Dabei wird ihnen jedoch die Konkretisierung dieser Politiken in eigener Verantwortung überlassen.

Im Detail regelt SEVESO:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken

das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet.


Sie überwachen  


Sie sorgen dafür, dass zwischen den

langfristig ein angemessener Abstand gewahrt bleibt.


Die Motivation hinter den Regelungen von SEVESO Artikel 12 ist, dass sich die Konsequenzen eines eventuellen, schweren Unfalls und damit das Risiko insgesamt erhöhen können, wenn schutzbedürftige Gebiete und der Betriebsbereich näher zusammenrücken. Dieses Risiko soll nach Ansicht der Gesetzgeber aber langfristig verringert werden.

SEVESO Artikel 12 beruht auf dem Gedanken, Störfallrisiken bereits mit den Mitteln der Raum- bzw. Flächenplanung zu verringern und damit Vorsorge gegen Störfälle zu treffen und mögliche Auswirkungen zu begrenzen.

Bei bestehenden Bebauungssituationen sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine Zunahme der Gefährdung der Nachbarschaft zu vermeiden. Dies gilt auch für Betriebsbereiche, die neu unter die Regelungen von SEVESO fallen.

Ziel der Vorschrift ist also, langfristig zu einer Entzerrung von Betrieben und schutzbedürftigen Gebieten beizutragen.


SEVESO Artikel 12 stellt klar, dass eine solche Trennung nicht durch technische Maßnahmen kompensiert werden kann.
 

Es ist zu unterscheiden zwischen:


Achtungsabstände wurden von der Deutschen Störfallkommission (SFK) und dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA) und später von der Deutschen Kommission für Anlagensicherheit (KAS) in den Leitfäden SFK/TAA-GS 1 bzw. KAS 18 bereits vor einigen Jahren beschrieben. Heute gilt noch der Leitfaden KAS 18 in der 2ten überarbeiteten Fassung von 11/2010. Auch heute gelten für Achtungsabstände weiter die ursprünglichen Festlegungen /1/ :

















Hinweis:

Bitte entnehmen Sie die aktuelle Version der Abbildung und die entsprechenden Daten dem KAS 18 Anhang 1   „Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse mit Erläuterungen-Achtungsabstände“ in der jeweils gültigen Fassung

www.kas-bmu.de/publikationen/KAS 18_pub.htm


Als Rahmenbedingungen für die Achtungsabstände wurden von der KAS folgende Vorgaben gemacht:


Als Beurteilungswerte wurden berücksichtigt:




ExpertenNetzwerk Chemikalien-Anlagen-Arbeit Sicherheit führt Gutachten nach KAS 18 durch und bietet Ihnen zusätzlich die Durchführung deterministischer und probabilistischer Risikoanalysen und eine aktuelle Risikobeurteilung Ihrer Standortsituation auf Basis international anerkannter Beurteilungskriterien an.


Literaturhinweise (nur Beispiele)

1.
KAS 18 Leitfaden, „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BimSchG“, 2010/11
BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 18 EXISTIERT
www.kas-bmu.de/publikationen/kas 18_pub.htm
2.
KAS 33 Arbeitshilfe, „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren(§§ 4 und 16 BImSchG)“, 2013/02
BITTE PRÜFEN SIE, OB EINE NEUERE REVISION DES KAS 33 EXISTIERT
www.kas-bmu.de/publikationen/kas 33_pub.htm
3.
SFK-GS-45 Leitfaden, „Schnittstelle Notfallplanung“, 2005/10
www.kas-bmu.de/publikationen/sfk 45_pub.htm
4.
SFK-GS-41 Leitfaden, „Risikomanagement im Rahmen der Störfall-Verordnung“, 2004/04
www.kas-bmu.de/publikationen/sfk 41_pub.htm
5.
T.A. Stephan, E. Moch, J. Hauschild, J. Rumpf, J. Herrmann, U. Hauptmanns, „ Probabilistische Analysen zur Anwendung in der Anlagensicherheit“, CIT, 2013, 85, No. 8, 1263-1271
6.
J. Herrmann, A. Ruddat, C. Schwiederowski, Management of Safety in the Petrochemical and Oil Industry, in:  U. Hauptmanns (Ed.):  Plant and Process Safety 8,  Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, 8th ed., Wiley-VCH, Weinheim 2012: DOI: 10.1002/14356007.q20_q07
www.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/14356007.q20_q07/abstract

Handelt es sich nicht um eine Planung „auf der grünen Wiese“, sondern um eine Planung mit bereits vorhandenen Bebauungen, so muss eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden und sogenannte  „Angemessene Abstände“ bestimmt werden.
Angemessene Abstände werden dann nach KAS 18 in einer konkreten Einzelfallbetrachtung durch eine systematische Gefahrenanalyse mit folgenden Randbedingungen bestimmt:

Ein Behälterbersten oder der Abriss sehr großer Rohrleitungen wird nicht angenommen

Annahme von Leckage aus vorhandenen Rohrleitungen, Behältern, Sicherheitseinrichtungen und Berechnung der Leckmassenströmen usw. unter den Bedingungen

Stoffdaten entsprechend den tatsächlich vorhandenen Prozessbedingungen

Quellterm
Leckfläche von 490 mm
2 (DIN 25), Ausflussziffer μ=0,62, p und T entsprechend aktuellen Prozessdaten, Leckagedauer 10 Min, Lache 5 mm auf Beton

Bei der konkreten Einzelfallbetrachtung der tatsächlich vorhandenen Technik/Sicherheitstechnik, kann diese berücksichtigt werden und die potentielle Leckfläche auch kleiner angenommen werden,
aber minimale Grundannahme einer Leckagefläche von 80 mm² (DIN 10)

Auswirkungsbegrenzende Maßnahmen sollen berücksichtigt werden

Es soll die statistisch häufigste Wetterlage (mittlere Wetterlage) angenommen werden
Wind 3 m/s, Aussentemperatur 20 grd C, 1 kW/m², 30 Minuten

Beurteilungswerte
ERPG 2, 1,6 kW/m², 0,1 bar Überdruck

Modell VDI 3783 u. a.

Bei der Lagerung von Flaschen und Gebinden wird die Freisetzung des Inhaltes eines Fasses/Flasche angenommen
ABER:
Keine Berücksichtigung der konkreten technischen Eigenschaften/Qualität der im Einzelfall betrachteten Anlage, und damit können aus einer KAS 18 Begutachtung in der Regel keine Rückschlüsse auf die Qualität der Anlage und ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der Technik gefolgert werden, bzw. die Einhaltung des Standes der Technik muss vorausgesetzt werden.

Stand 10.09.2015 JH
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hjH CONSULTING

Dr. Jürgen Herrmann, Telefon  +49 171 425 642 8

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siehe auch:

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